Besonders das Unterhaltsrecht war in der jüngeren Vergangenheit einem ganz erheblichen Wandel ausgesetzt. War es noch bis zum Ende der 1990-iger bei langen Ehen (ab 15 – 20 Jahren Ehedauer) so, dass eine lebenslange Unterhaltspflicht nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse angenommen wurde, hat sich das mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 grundlegend geändert. Lebenslange Unterhaltsverpflichtungen sollten nach der Unterhaltsreform zunächst nur noch in solchen Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hatte, die er nach der Scheidung nicht mehr ausgleichen konnte, oder wenn ausnahmsweise andere Gründe eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung geboten. Zum Ende des Jahres 2012 hat der Gesetzgeber der Länge der Ehedauer wieder eine besondere Bedeutung zukommen lassen. Neben den ehebedingten Nachteilen wird es zukünftig auch wieder auf die Dauer der Ehe ankommen. Für eine sachgerechte und fundierte Unterhaltsprognose ist der Einzelfall zu betrachten.
Ehegattenunterhalt & Unterhaltsrecht im Überblick
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entsteht frühestens mit der Trennung der Eheleute. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur Ehescheidung) und dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nacheheliche Unterhaltsansprüche setzen frühestens in dem Moment ein, in dem eine Ehe rechtskräftig geschieden ist. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. Unterhalt nach der Ehescheidung kann sich ergeben, wenn ein Ehegatte nach der Trennung über ein geringeres Einkommen verfügt, als der andere Ehegatte. Die Höhe des Unterhalts berechnet sich anhand der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. Um diese Einkommensdifferenz ermitteln zu können steht jedem Ehegatten ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, der notfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Auskunft hat sämtliche erdenklichen Einkommenspositionen zu erfassen. Bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen ist zudem erforderlich festzustellen, ob ein konkreter Bedarf besteht, der über den Quotenunterhalt (Einkommensdifferenz) hinausgeht.
Die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist komplex. Viele Faktoren, wie zum Beispiel die die Steuerklasse, die Unterhaltsansprüche der Kinder, Schulden, Kranken- und Altersvorsorge und eine ganze Reihe anderer Aspekte sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche verwenden wir stets die aktuellste Software, die im übrigen auch von der Mehrzahl der Familiengerichte verwendet wird.
Von besonderer Bedeutung und ein nicht seltener Streitpunkt ist der nacheheliche Unterhalt. Mit rechtskräftiger Ehescheidung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Stattdessen kommt ein möglicher nachehelicher Unterhalt in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt ab der Ehescheidung der Grundsatz, dass jeder Ehegatte dazu aufgerufen ist, wieder selbst für die Deckung seines Lebensbedarfs aufzukommen. Davon machen das Gesetz und die Rechtssprechung jedoch zahlreiche Ausnahmen. So kann nachehelicher Unterhalt z.B. geschuldet sein, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens, wegen Erwerbslosigkeit, ausnahmsweise zum Zwecke der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder weil die aus einer eigenen Erwerbstätigkeit erzielten Mittel zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, daran gehindert ist ganz oder teilweise erwerbstätig zu sein.