Es liegt keine wirksame Ergänzung eines handschriftlichen Testamentes vor, wenn der Erblasser die Ergänzungen lediglich auf einer Kopie des Originaltestamentes vorgenommen hat
(Entscheidung des OLG München vom 31.08.2011, 31 EX 179/10)
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser auf einer Kopie seines handschriftlichen Testamentes eigenhändige Vermerke angebracht. Bei der Erteilung des Erbscheines wurde der durch die diese Vermerke Begünstigte nicht in den Kreis der Erben aufgenommen, weil es nach der Auffassung des Gerichtes an der Eigenhändigkeit der Verfügung fehlte.
Nach § 2247 BGB ist der gesamte Wortlaut des Testamentes mit der Hand selbst zu schreiben und zu unterschreiben. Zwar können später Änderungen erfolgen, indem Ergänzungen oder Änderungen nicht auf dem Original, sondern auf einer Fotokopie vorgenommen werden. Jedoch ist diese Fotokopie von dem Erblasser durch eine eigenhändige Unterschrift zu legitimieren.
Fehlt es an dieser Legitimation, verbleibt es bei den Regelungen des ursprünglichen hand-schriftlichen Testamentes und die Änderungen werden nicht berücksichtigt.
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