Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 28. Juli 2017

Erbverzicht unter Eheleuten bei erneuter Heirat

Verzichten Eheleute in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag mit Blick auf ihre demnächst aufzulösende häusliche Gemeinschaft und eine etwaige Scheidung auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte an dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden und bestimmen sie, dass die getroffenen Vereinbarungen mit dieser Maßgabe sowohl die Zeit, in der Sie in Zukunft „getrennt leben sollten“, als auch den Fall der Ehescheidung regeln, so greift der in der Urkunde erklärte Erbverzicht nicht, wenn die Eheleute sich erst scheiden lassen und sodann neu heiraten (OLG Düsseldorf Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis 2017, 345).


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