Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 11. Juli 2012

Eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Güter-trennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 213/11)

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Ehegatte nach Abschluss eines Ehevertrages mit Gütertrennung sowie nach der Eheschließung aus seinem Vermögen, das bereits bei der Eheschließung und bei Abschluss des Ehevertrages vorhanden war, eine Einzahlung in eine Lebensversicherung geleistet, die nach den Regelungen zum Versorgungsausgleich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen war. Das Argument des mit dem Ausgleich belasteten Ehegatten, der Betrag aus der Lebensversicherung wäre dann nicht auszugleichen, wenn er als Bargeldbetrag auf dem Konto verblieben wäre, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Im System des Versorgungsausgleiches sind nach der Ansicht des BGH sämtliche auszugleichenden Rechte einzubeziehen – auch wenn sie mit Mitteln aus dem Privatvermögen geschaffen wurden, die nach dem ehelichen Güterrecht bei einer vereinbarten Gütertrennung nicht einzubeziehen wären. Die ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften seien aufgrund der in der Ehe wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt und deshalb auszugleichen. Ungerechtigkeiten im Ausgleichssystem könnten zwar bei grober Unbilligkeit durch das erkennende Gericht berücksichtigt werden – im zu entscheidenden Fall seien solche aber nicht gegeben.


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