Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 21. April 2012

Die Aufwendungen, die ein umgangsberechtigter Elternteil für Besuchsfahrten zu seinen im Ausland lebenden Kindern hat, gehören nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den typischen Kosten der Lebensführung und sind daher nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Es handelt sich um eine eher fragwürdige Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Die Entscheidung stellt einen Elternteil, der seine Kinder in den Vereinigten Staaten mehrmals im Jahr besucht und dafür Flugkosten und Unterbringungskosten aufzuwenden hat, mit einem Elternteil gleich, dessen Kinder in der direkten Umgebung wohnen und ohne jeden Aufwand vom Haushalt des erziehenden Elternteiles in den Haushalt des umgangsberechtigten Eltern-teiles wechseln können. Die Frage ist durchentschieden bis zum Bundesfinanzhof und deshalb bei der Ausgabenplanung umgangsberechtigter Elternteile, deren Kinder im Ausland leben, zu berücksichtigen.


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