Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach einem Scheitern der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind
(BGH, Urteil vom 20.07.2011, XII ZR 149/09)
In Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 die Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind dann nicht mehr als ehe-bezogene Zuwendung behandelt, wenn die Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt waren. Während Rückforderungen bei ehebezogenen Zuwendungen in der Regel nicht in Betracht kamen, können solche Schenkungen nunmehr wegen Wegfalls der Geschäfts-grundlage (der Ehe) zurückgefordert werden. Daneben kommen auch Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB in Betracht.
Rückgewähransprüche gegen das Schwiegerkind entstehen mit dem Scheitern der Ehe und damit vor dem maßgeblichen Stichtag zur Vermögensbewertung im Zugewinnausgleichsverfahren. Der Rückforderungsanspruch ist deshalb im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen.
Die Entstehung des Anspruches hat Einfluss auf die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem sich die Eheleute endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von der Trennung Kenntnis erlangten. Der Anspruch ist insbesondere nicht gemäß § 207 BGB gehemmt, da die Hemmung nur zwischen den Eheleuten eintritt.
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