Kindesunterhalt

Beitrag vom 27. Juni 2017

Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Wechselmodell

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht sie nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (BGH NJW 2017, 1076 ff).

Beitrag vom 1. Juni 2017

Ausbildung Unterhalt nach Banklehre für Lehramtsstudium

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und der beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der 1. Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Trotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium des Kindes des Antragsgegners bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erscheint zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen eng entfaltet, da im entschiedenen Fall das Schwerpunkt Fach Katholische Theologie nur 1/3 des Studiengangs ausmachte, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfiel (vgl. BGH FamRZ 2010, Seite 799 ff.).

Beitrag vom 13. März 2017

Zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Gewährung eines Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur – Lehre – Studium – Ausbildungsgängen

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen und hatte das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine Studien nahe Berufsausbildung abgeschlossen und über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet, so besteht kein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (OLG Frankfurt, 5. Familiensenat, Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15).

Beitrag vom 25. Oktober 2016

Kein automatisches Ende der Kindesunterhaltszahlungspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit

Die in einem gerichtlich protokollierten Vergleich titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdenden Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums kann die Auslegung dahingehend erlauben, dass die Zahlungspflicht nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet (OLG München Beschluss vom 29.02.2016 – 34 WM 19/16).

Beitrag vom 1. April 2014

Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind

Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, sind  – insbesondere bei der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB – strenge Maßstäbe anzulegen.

Dass der Unterhaltsschuldner aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungsrechtliche Vollzeitstelle bestehe.

BGH, Beschluss vom 22.1.2014,  NJW 2014, 932

Beitrag vom 11. Oktober 2013

Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Um ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern zu vermeiden, kann auch der betreuende Elternteil (derjenige, bei dem das Kind lebt)  an der Barunterhaltspflicht beteiligt werden, sofern unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen durch den Barunterhalt sein angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.7.2013 – XII ZB 297/12).

Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst die Unterhaltsleistung erbringen, ohne dass sein eigener  angemessener Unterhalt beeinträchtigt wird, kommt eine (anteilige) Verpflichtung des betreuenden Elternteils zum Barunterhalt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Verfügt der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Einkünfte des an sich Barunterhaltsverpflichteten, liegt eine Einkommensdifferenz vor, bei der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, die Barunterhaltsverpflichtung beim Betreuenden zu sehen.