Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §§ 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Bei der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist ein vorbehaltener Nießbrauch zu berücksichtigen. Dingliche Belastungen mindern von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Wertes in Abzug zu bringen. Auf die Wertungen des §§ 2325 BGB kommt es hierbei nicht an.
Gleichermaßen ist eine vertraglich übernommene Pflegeverpflichtung wertmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistung der Vertragsschluss. Die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand der subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Weiter ist zu prüfen, ob der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege im Alter geht. Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags bzw. Schlusserbe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden, sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH FamRZ 2016, 2005).