Hatte der Erblasser testamentarisch nur werthaltige Einzelgegenstände Personen zugeordnet, ohne einen Erben zu benennen, stellt die einzelne Zuwendung des werthaltigen Nachlassbestandteil nach § 2087 Abs. 2 BGB eine allein Erbeinsetzung dar. Nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu fließendes erhebliches Vermögen, das im Testament nicht berücksichtigt werden konnte, kann die allein Erbeinsetzung im Wege ergänzender Testamentsauslegung jedoch zu einer Teilerbeinsetzung nach § 2088 Abs. 1 BGB werden lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2016 – I-3WX 74/16).
In dem Beschluss erstellt der Senat zunächst in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung heraus, dass die testamentarische Zuwendung eines einzelnen Gegenstands, wie es die Erblasserin vorgenommen hatte, nach der Auslegungsregel des §§ 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel eine Vermächtnisanordnung darstellt. Bei dieser Zuwendung handelt es sich jedoch dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen unter dem bedachten aufteilt, andernfalls die Anwendung des §§ 2087 Abs. 2 BGB dazu führen würde, dass überhaupt keine Erbeinsetzung vorläge. Da eine zugewandte Immobilie in dem Fall den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellte, ergibt die Auslegung zunächst das die damit bedachte Alleinerbin ist. Nach Auffassung des OLG ergab der Vermögenszuwachs der Erblasserin in den folgenden Jahren jedoch Anlass zu einer ergänzenden Testamentsauslegung. Dabei sei zu beachten, ob und inwieweit nach dem Erbfall eintretende, tatsächliche Veränderung in der Vermögensstruktur die Auslegung des testamentarisch erklärten Erblasserwillens beeinflussen können. War zunächst durch Zuwendung einzelner Vermögensobjekte eine Erbeinsetzung vorgenommen, fragt sich ob sich daran durch einen künftigen Vermögenserwerb etwas ändert. Der BGH lehnte dies in der Vergangenheit ab, das für die Auslegung allein auf den Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankomme (NJW 1997,392). Die Möglichkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung hatte der BGH in der Entscheidung nicht angesprochen; hierauf stellt der Senat des OLG Düsseldorf ab und nimmt eine ergänzende Testamentsauslegung vor. Der Senat fragt im Wege der Auslegung danach, welchen Willen die Erblasserin vermutlich gehabt hätte, wenn sie bei Testamentserrichtung die künftige Entwicklung, also den Vermögenszuwachs nach Testamentserrichtung, vorausschauend in Betracht gezogen hätte das OLG prüft, ob statt der durch die Einzelzuwendung gewollten allein Erbeinsetzung nur eine Teilerbeinsetzung anzunehmen wäre. Wenn der Erblasser dem bedachten eine möglichst vollständige Beteiligung am gesamten Nachlass sichern wollte, kommt es auf den späteren Vermögenszuwachs für die Erbeinsetzung nicht an. Ist dem Testament jedoch die Absicht zu entnehmen, dass die Zuwendung auf den genannten Vermögensgegenstand beschränkt werden sollte, kann die Regel des §§ 2088 Abs. 1 BGB für den Vermögenszuwachs anzuwenden und damit nur eine Teilerbeinsetzung gewollt sein. Bezüglich des zugeflossenen Vermögensteils greift dann die gesetzliche Erbfolge ein. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zur Klärung der Frage zugelassen, ob im Falle eines nachträglichen Vermögenserwerbs nach der Testamentserrichtung eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen kann, dass eine durch Einzelzuwendung getroffene allein Erbeinsetzung nunmehr als Teil Erbeinsetzung angesehen werden kann. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.