Das Verschweigen des Umstandes, dass ein in der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Vater abstammt und nicht von dem Ehemann, stellt einen Härte-grund nach § 1579 Nr. 7 BGB dar. (BGH, Urteil vom 15.02.2012, XII ZR 137/09)
Häufig gestritten wird in der Praxis um die Frage der Unterhaltsverwirkung. Ein Verstoß gegen die eheliche Treue ist grundsätzlich ein Fehlverhalten im Rahmen des § 1579 BGB. Damit steht aber nicht notwendig fest, dass ein Unterhaltsanspruch gänzlich entfällt. Denn das Fehlverhalten muss 1. eindeutig einem Ehegatten zuzuordnen sein und 2. eine Schwere aufweisen, die eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten als grob unbillig erscheinen lässt. Selbst wenn beides gegeben ist, führt dies nicht unbedingt zu einem vollständigen Wegfall es Unterhaltsanspruches, sondern kann auch zu einer Herabsetzung führen. Das ist stets durch eine Einzelfallbetrachtung festzustellen. Anmerkung: In dem entschiedenen Fall hatte das Gericht es bei einer Herabsetzung des Anspruches belassen.
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