Ehescheidungskosten als steuerlicher Aufwand
Unklar ist derzeit, ob und in welcher Höhe die Kosten einer Ehescheidung steuerlich absetzbar sind. Während in der Vergangenheit die Kosten des Ehescheidungsverfahrens als besondere Belastung absetzbar waren, scheint dies ab dem Steuerjahr 2013 nicht mehr von der Finanzverwaltung vorgesehen zu sein. Zu diesem Thema werden voraussichtlich Musterprozesse folgen. Die Empfehlung lautet deshalb vorläufig: Es sollten weiterhin alle Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten als besondere Belastung eingesetzt werden. Bei einer Streichung durch die Finanzverwaltung sollte zunächst geprüft werden, ob bis zur Vorlage Ihres Steuerbescheides bereits eine Entscheidung der Finanzgerichte vorliegt. Je nachdem, wie die Finanzgerichte gegebenenfalls entschieden haben, sollte ein Einspruch eingelegt werden.