Aktuelles - Familienrecht

Beitrag vom 27. Juni 2017

Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Wechselmodell

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht sie nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (BGH NJW 2017, 1076 ff).

Beitrag vom 1. Juni 2017

Ausbildung Unterhalt nach Banklehre für Lehramtsstudium

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und der beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der 1. Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Trotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium des Kindes des Antragsgegners bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erscheint zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen eng entfaltet, da im entschiedenen Fall das Schwerpunkt Fach Katholische Theologie nur 1/3 des Studiengangs ausmachte, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfiel (vgl. BGH FamRZ 2010, Seite 799 ff.).

Beitrag vom 1. Juni 2017

Auskunftsanspruch gegen Erben

Der Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage des überlebenden Ehegatten zur Vorbereitung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Erben der verstorbenen Ehefrau besteht unabhängig davon, ob überhaupt eine Ausgleich gefordert werden kann (OLG Stuttgart, 16 UF 92/16).

Beitrag vom 11. Mai 2017

Teilungsversteigerung

Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, Weil die Gemeinschaft dar (die geschiedenen Ehegatten) während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.11.1999, FamRZ 2355,356).

Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 2 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss, FamRZ 2014,285).

Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 Buchst. b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss, FamRZ 2014,460) (BGH FamRZ 2017,693).

Beitrag vom 11. Mai 2017

Volljährigenadoption

Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt.Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung, ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.

Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Annehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht (OLG Bremen FamRZ 2017,722).

Beitrag vom 21. April 2017

Ersetzt ein Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Beurkundung?

Der wechselseitig erklärte Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche ist formbedürftig. Denn es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung im Sinne von § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 1 BGB, die die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns getroffen haben. Derartige Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nach § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 2 BGB findet jedoch § 127 a BGB Anwendung, auch wenn die Vereinbarung in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Wurde die Regelung weder notariell beurkundet, noch in einem Termin zur mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert, hängt die Formwirksamkeit der Vereinbarung entscheidend davon ab, ob die von § 1378 Abs. 3 S. 2 HS 1 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt wird.
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine Analogie sind erfüllt. Zum einen besteht die erforderliche planwidrige Regelungslücke als Konsequenz aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften. Zum anderen entspricht der Beschluss Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit, dass eine entsprechende Anwendung des §§ 127 a BGB gerechtfertigt ist. Auch erfüllt das Verfahren nach § 278 zig Abs. 6 ZPO die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs (BGH FamRZ 2017, 603 ff).

Beitrag vom 23. März 2017

Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von 2 Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein. Die weitere Zahlung von Trennungsunterhalt durch den Ehemann kann deswegen als unzumutbar erscheinen (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16).

Beitrag vom 16. März 2017

Anordnung des Wechselmodells trotz Ablehnung durch ein Elternteil

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch ein Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich Konflikt belastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (BGH Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Beitrag vom 13. März 2017

Zu den Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Gewährung eines Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur – Lehre – Studium – Ausbildungsgängen

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen und hatte das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine Studien nahe Berufsausbildung abgeschlossen und über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet, so besteht kein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (OLG Frankfurt, 5. Familiensenat, Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15).

Beitrag vom 26. Januar 2017

Auskunftsanspruch des Spenderkindes gegen Reproduktionsklinik

Einem mittels künstlicher heterologe Insemination gezeugten Kind steht gegen die Reproduktionsklinik und gegen die Samenbank ein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders und auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu. Dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt im Rahmen der Abwägung, ob der Klinik und der Samenbank eine solche Auskunft zumutbar ist, ein erhebliches Gewicht zu (AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15).