Auch wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod selbst noch eine Immobilie veräußert hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dessen Ableben das Recht auf Vorlage des Kaufvertrags nebst Grundbucheinsicht zu.
Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsrechts müsse der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Veräußerung ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt sei (vgl. § 2325 BGB). Die Prüfung der möglichen (Teil-) Unentgeltlichkeit des Kaufvertrags sei nur möglich, wenn der Kaufvertrag zugänglich gemacht wird. Allein die Tatsache, dass für den Verkauf der Immobilie ein Makler eingeschaltet worden wäre, rechtfertige es nicht, die Entgeltlichkeit der Geschäfts zu vermuten. Dem Pflichtteilsberechtigten stehe ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Grundakten als auch in das Grundbuch zur Seite welches alle Abteilungen des Grundbuchs umfasst, so dass auch die Kenntnis über eventuelle Belastungen des Grundbesitzes durch die Einsichtnahme zu verschaffen sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.9.2013 – 11 Wx 57/13, NJW-Spezial 2013, 647).