Aktuelles – Steinmeier LLP Berlin

Beitrag vom 6. Juli 2012

Bis zu einer gesetzgeberischen Neugestaltung des Sorgerechtes eines nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters kann das Familiengericht ergänzend zu der Regelung des § 1626 a BGB vorläufig auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, II 10 UF 50/11)

Nach der Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes verblieb das bis dahin bestehende alleinige Sorgerecht weiterhin alleine bei der Kindesmutter. Diese hatte die Kinder nach der Trennung in erster Linie versorgt und betreut und auch die wesentlichen Entscheidungen für die Kinder alleine getroffen. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu entschieden, dass die Beteiligung des Kindesvaters im Rahmen der elterlichen Sorge zwar Unruhe in die Familie der Kindesmutter bringen könne. Dies stehe aber der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge jedenfalls in naher Zukunft nicht entgegen und sei allenfalls mit Anlaufschwierigkeiten belastet. Diese Anlaufschwierigkeiten rechtfertigten es nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht, den Kindesvater ohne jegliche praktische Erfahrung von der Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung auf Dauer auszuschließen. Bei der Bewältigung des gemeinsamen Sorgerechtes seien die Eltern verpflichtet, Hilfestellungen (Jugendamt etc.) in Anspruch zu nehmen. Bei anhaltenden Problemen mit negativen Folgen für das Kind, könne allerdings ein Abänderungsverfahren zurück zur alleinigen Sorge in Betracht kommen.


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