Bewohnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus (BGH, Urteil vom 18.01.2012, XII ZR 178/09)
Ab einem gewissen Einkommen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte seinen Unterhaltsbedarf konkret darzulegen hat (eine Quotenberechnung ist dann ausgeschlossen). In dem zu entscheidenden Fall war fraglich, ob sich der zukünftige Unterhaltsbedarf daran zu messen hat, welchen Aufwand die Eheleute gemeinsam im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens betrieben haben.
Der BGH entschied, dass mit dem Auszug eines Ehegatten, der im Eigenheim verbliebene Ehegatte aufwendiger wohnt, als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Beteiligten sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf des im Haus verbliebenen Ehegatten ist deshalb geringer, als der mit der Nutzung der Immobilie verbundene volle Wohnwert. Nach Ansicht des BGH entspricht der Bedarf dem, was der unterhaltsbegehrende Ehegatte einschließlich Nebenkosten für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende Wohnung aufzubringen hätte.
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