Abänderbarkeit einer lebenslangen Unterhaltsvereinbarung in einem Ehevertrag (BGH, Urteil vom 25.01.2012, XII ZR 139/09)
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute nach der Trennung in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten der Ehefrau vereinbart. Der Ehemann hatte im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab dem 01.01.2008 eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung begehrt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann sich der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage berufen.
Eine solche Abänderung kann wegen wesentlicher Änderungen der rechtlichen Verhältnisse, einer Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie auch auf eine Gesetzesänderung begründet werden. Ist der Unterhaltsanspruch danach einer Neubewertung zugänglich, so richtet sich die Frage nach einer möglichen Befristung im Wesentlichen danach, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat.
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