Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten gibt letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zur Nutzungsüberlassung ein Mietverhältnis begründet worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2011, 10 WF 133/11)
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann, dem die Ehewohnung zu Alleineigentum gehörte, die Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens in einem gerichtlichen Vergleich der Ehefrau überlassen. Diese Überlassung alleine begründet kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz bietet. Ist die Ehe geschieden, so ist die überlassene Wohnung an den Alleineigentümer herauszugeben. Wird die Wohnung noch vor der Ehescheidung im Rahmen einer Versteigerung an einen Dritten übereignet, so hat dieser gegen den insoweit vertragslos nutzenden Ehegatten einen Herausgabeanspruch.
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